Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz

LWG -

§ 117 Bestimmung der zuständigen Behörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/117#abs-1 (1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/117#abs-2 (2) Die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt die zuständige Behörde, wenn

1. in derselben Sache die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden nach Wasserrecht begründet ist oder

2. eine einheitliche Regelung in benachbarten Bezirken oder eine zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer und für das Grundwasser nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zweckmäßiger ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/117#abs-3 (3) Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

Kapitel 9

Verkehrliche Regelungen

§ 116 § 118